Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 2 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte drang gemeinsam mit Mittätern in ein Genfer Zentrum ein, erbrach einen Büroschrank und entwendete Bargeld sowie Elektronikgeräte im Gesamtwert von CHF 4'750.-.
Der Beschuldigte drang am 15. Januar 2025 in den frühen Morgenstunden gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern in die Räumlichkeiten des Centre C. in Genf ein. Dort brachen sie einen Büroschrank auf und entwendeten Bargeld im Betrag von CHF 3'000.- sowie hochwertige elektronische Gegenstände, darunter eine Smartwatch, Kopfhörer und Werkzeuge im Gesamtwert von CHF 1'750.-, womit sie einen Gesamtbeuteschaden von CHF 4'750.- verursachten. Zuvor hatte der Beschuldigte am 9. Oktober 2024 im Bahnhof Genf-Cornavin eine gefundene Bankkarte unberechtigt für kontaktlose Kleinbetragseinkäufe eingesetzt und regelmässig Betäubungsmittel konsumiert. Mit Urteil JTDP/502/2025 vom 5. Mai 2025 stellte das Tribunal de police de Genève das Verfahren bezüglich geringfügiger Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ein und verurteilte den Beschuldigten wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) sowie Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen (2 Monate) und einer Busse von CHF 300.-. Zudem ordnete das Gericht eine fünfjährige Landesverweisung nach Art. 66a-bis StGB an. Bei der Bemessung der Strafe fielen zahlreiche einschlägige Vorstrafen und Delinquenz während offener Probezeit stark straferhöhend ins Gewicht. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice. Er beantragte einen Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls im Centre C., den Verzicht auf die Landesverweisung und eine Haftentschädigung. Die Staatsanwaltschaft forderte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil AARP/179/2026 vom 18. Mai 2026 wies die Chambre pénale d’appel et de révision die Berufung vollumfänglich ab. Das Berufungsgericht sah die Mittäterschaft des Beschuldigten durch DNA-Spuren und Überwachungsbilder als zweifelsfrei erwiesen an. Das Verschulden sei beträchtlich, da der Beschuldigte arbeitsteilig vorgegangen sei und gezielt Bargeld und veräusserbare Wertsachen erbeutet habe. Angesichts seiner massiven Vorstrafenbelastung in der Schweiz sei der unbedingte Vollzug der 60-tägigen Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB zwingend geboten.
Score: 0 (Nebendelikte Übertretungen). Deliktssumme korrigiert auf CHF 4'750.- (Einbruch in Centre C., Beute CHF 3'000 Bargeld + Geräte). 60 Tage FS unbedingt.