Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verübte in Genf Diebstähle und Einbruchsversuche in Lokale mit einer Beute von CHF 645.-, widersetzte sich gewaltsam seiner Festnahme und missachtete eine bestehende Landesverweisung.
Der Beschuldigte verübte zwischen Juni und August 2024 in Genf mehrere Eigentums- und Begleitdelikte. Unter anderem drang er unberechtigt in ein Restaurant und private Räumlichkeiten ein, entwendete eine Tasche mit Bargeld und persönlichen Gegenständen im Wert von rund CHF 645.- und versuchte bei weiteren Gelegenheiten, Wertsachen an sich zu bringen. Bei seiner Festnahme widersetzte er sich den Polizeibeamten mit Gewalt, beschimpfte die Einsatzkräfte wüst und missachtete eine gegen ihn bestehende rechtskräftige Landesverweisung von drei Jahren, indem er sich beharrlich illegal im Land aufhielt und sich der Ausschaffung entzog. Mit Urteil JTDP/543/2025 vom 12. Mai 2025 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des versuchten Diebstahls (Art. 22 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), des Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) sowie der Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unbedingt, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.- und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d und Art. 66b StGB für die Maximaldauer von 20 Jahren des Landes. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice und focht den Schuldspruch wegen Verweisungsbruchs sowie das Strafmass an; er verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe und den Verzicht auf die zwanzigjährige Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Urteils. Mit Urteil AARP/82/2026 vom 6. März 2026 wies die Chambre pénale d’appel et de révision die Berufung ab. Das Berufungsgericht erwog, dass der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt habe und völlig uneinsichtig geblieben sei. Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe für den Diebstahl zu Recht nach Art. 49 Abs. 1 StGB für den versuchten Diebstahl, den Hausfriedensbruch, den Verweisungsbruch und den Widerstand gegen die Staatsgewalt angemessen erhöht. Die Vorstrafen und die Missachtung gerichtlicher Anordnungen schlössen jegliche Milderung oder Bewährung aus, weshalb die 18 Monate Freiheitsstrafe unbedingt vollauf schuldangemessen seien.
Score: versuchter Diebstahl (+1), Hausfriedensbruch (+1), Hinderung Amtshandlung (+1), Verweisungsbruch (+1), Beschimpfung (+1) = 5. FS 18M unbedingt + 60 TS GS.