Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 5 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte schlug in Genf mit einem Mittäter die Scheibe einer Villa ein und durchsuchte die Räumlichkeiten nach Beute, scheiterte jedoch mangels auffindbarer Wertsachen (Sachschaden CHF 486.-).
Der Beschuldigte schlug am 25. November 2024 in Genf gemeinsam mit einem Mittäter die Fensterscheibe der Eingangstüre einer privaten Villa ein und drang widerrechtlich in das Anwesen ein, um dort nach Bargeld und Wertgegenständen zu suchen. Beim Durchsuchen der Liegenschaft fanden die Täter jedoch keine brauchbare Beute, sodass die Tat im Versuchsstadium steckenblieb. An der Verglasung der Liegenschaft entstand ein Sachschaden von rund CHF 486.-. Zudem konsumierte der Beschuldigte regelmässig Betäubungsmittel. Mit Urteil JTDP/361/2025 vom 2. April 2025 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des versuchten Diebstahls (Art. 22 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie des Drogenkonsums (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig. Es stellte das Verfahren bezüglich geringfügiger Vorwürfe ein und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.-. Zudem wurde eine fünfjährige Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB angeordnet. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice und verlangte einen Freispruch vom versuchten Diebstahl (mit der Behauptung, er habe lediglich einen Unterschlupf zum Schlafen gesucht), eine Reduktion der Strafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Chambre pénale d’appel et de révision (AARP/30/2026 vom 23. Januar 2026) wies die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Die Kammer hielt fest, dass das gezielte Einschlagen der Scheibe und das Durchwühlen der Schränke eindeutig auf Bereicherungsabsicht schliessen liessen. Bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB wurde der Versuch strafmindernd gewürdigt, während das Zusammenwirken mit einem Mittäter und der zerstörerische Einbruch straferhöhend wirkten. Die bedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten trage dem Verschulden angemessen Rechnung und gewähre dem bisher nicht einschlägig Vorbestraften eine letzte Bewährungschance.
Score: Sachbeschädigung (+1), Hausfriedensbruch (+1) = 2. Deliktssumme: CHF 486.- (Einbruchschaden Fensterscheibe, Beute 0 da Versuch). FS 5M bedingt.