Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verübte im Kanton Genf Einbrüche in Villen und Wohnhäuser, erbeutete Luxusuhren, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von rund CHF 35'000.- und wies sich mit gefälschten Ausweisen aus.
Der Beschuldigte verübte im September und Oktober 2023 im Kanton Genf mehrere Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser und Villen. Bei einem vollendeten Einbruch erbeutete er Schmuck, Luxusuhren und Bargeld im Gesamtwert von über CHF 35'000.-. Bei einem weiteren Einbruchsversuch versuchte er, mit einem Brecheisen die Eingangstüre einer bewohnten Villa aufzuhebeln, wobei er Sachschaden von rund CHF 1'700.- anrichtete, jedoch an den Sicherheitsbeschlägen scheiterte. Zudem wies er sich bei Kontrollen mit gefälschten ausländischen Ausweispapieren aus, flüchtete vor der Polizei, missachtete eine bestehende Landesverweisung und lenkte Motorfahrzeuge ohne gültigen Führerausweis. Mit Urteil JTDP/1226/2024 vom 11. Oktober 2024 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des versuchten Diebstahls (Art. 22 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des versuchten Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), des Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB) sowie des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu 14 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt, 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 10.- und ordnete eine zwanzigjährige Landesverweisung an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice und verlangte Teilfreisprüche von den versuchten Einbruchsdelikten sowie eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal zehn Monate. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d’appel et de révision (AARP/219/2025 vom 20. Juni 2025) wies die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich. Das Gericht stellte fest, dass die Spurenlage an den Einbruchsorten sowie die mitgeführten Einbruchswerkzeuge seine Täterschaft zweifelsfrei belegten. Die Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe sei angesichts der Vielzahl von Delikten und des massiven Schadens keineswegs übermässig. Die Vorstrafen und der wiederholte Verweisungsbruch liessen eine Bewährungschance von vornherein ausscheiden, weshalb der unbedingte Vollzug nach Art. 42 StGB zwingend bestätigt wurde.
Score: vers. Diebstahl (+1), SB (+1), HFB (+1), vers. HFB (+1), Art. 252 (+1), Art. 286 (+1), Art. 291 (+1), SVG (+1) = 8. Deliktssumme korrigiert auf CHF 35'000.-. FS 14M unbed.