Fall P/8231/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel
Urteilsdatum: 15.11.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 200000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verübte als Mitglied einer organisierten Bande in den Kantonen Genf und Waadt 15 gewerbsmässige Einbruchdiebstähle in Gewerbebetriebe und Tankstellen mit einer Gesamtbeute von über CHF 200'000.- sowie Sachschäden in Tausenden Franken.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte verübte zwischen Januar und November 2023 in den Kantonen Genf und Waadt als Mitglied einer gut organisierten Einbrecherbande insgesamt 15 Einbruchdiebstähle in Gewerbebetriebe, Arztpraxen, Restaurants und Tankstellen. Die Täterschaft ging arbeitsteilig und hochprofessionell vor: Ausgerüstet mit in Frankreich beschafften Werkzeugen wie Vorschlaghämmern, Meisseln und Brecheisen verschafften sie sich gewaltsam Zutritt zu den Objekten, brachen Tresore auf oder transportierten diese ab und entwendeten gezielt Bargeld, grosse Mengen Stangenzigaretten sowie elektronische Geräte. Der Gesamtwert der erbeuteten Vermögenswerte belief sich auf über CHF 200'000.-; zudem verursachte die Bande Sachschäden in Höhe von mehreren zehntausend Franken. Der Beschuldigte handelte aus reinem finanziellem Gewinnstreben, um seine Lebenshaltungskosten sowie seine Spielsucht zu finanzieren. Mit Urteil vom 15. November 2024 sprach das Tribunal correctionnel de Genève den Beschuldigten des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen teils versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts bzw. der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 AIG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monate) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren samt SIS-Ausschreibung an. Bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB wertete die Vorinstanz das Verschulden angesichts der Vielzahl der Taten, des bandenmässigen Vorgehens, der hohen Deliktssumme und der erheblichen kriminellen Energie als sehr schwer. Strafmindernde Umstände wie eine echte Notlage oder ein strafmilderndes Geständnis wurden verneint. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice von Genf. Die Verteidigung beantragte im Rechtsmittelverfahren eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal drei Jahre unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs (mit einem unbedingten Teil von 18 Monaten). Zur Begründung machte der Beschuldigte geltend, er habe unter einer krankhaften Spielsucht gelitten, habe sich in einer schweren persönlichen und finanziellen Notlage befunden und innerhalb der Bande lediglich eine untergeordnete Rolle als Gehilfe bzw. Mitläufer eingenommen. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 6. März 2025 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten. Das Berufungsgericht erwog, dass weder eine relevante Einschränkung der Schuldfähigkeit durch das Glücksspiel nachgewiesen sei noch eine Notlage im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB vorgelegen habe, da der Beschuldigte in Frankreich über Einkünfte und Unterstützung verfügte. Seine Rolle sei keineswegs untergeordnet gewesen, sondern er habe sich aktiv an den schwersten Einbrüchen beteiligt. Angesichts der Schwere der Delinquenz (15 Fälle, Beute über CHF 200'000.-, gewerbs- und bandenmässig) erweise sich die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 48 Monaten als vollauf tat- und schuldangemessen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug war bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Bemerkungen

Berufungsentscheid CPAR Genf (AARP/96/2025). Bestätigt Urteil des Tribunal correctionnel vollumfänglich. Beute über CHF 200'000.- (vorher fälschlich mit CHF 580.- Sachschaden erfasst).

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