Fall P/4877/2024

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police
Urteilsdatum: 04.07.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1312
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte brach in Genf das Schloss einer Werkstatt auf, entwendete Werkzeuge und Bargeld im Wert von CHF 1'312.- und verübte die Tat während eines rechtswidrigen Aufenthalts nach Landesverweisung.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte drang am 29. Mai 2024 in Genf gewaltsam in eine private Garage und Werkstatt ein, indem er ein Schloss aufbrach. Aus den Räumlichkeiten entwendete er Werkzeuge, Elektronikgeräte und Bargeld im Gesamtwert von CHF 1'312.-. Zudem beschädigte er beim Einbruch Türen und Einrichtungen und missachtete eine gegen ihn bestehende, rechtskräftige fünfjährige Landesverweisung, indem er sich nach seiner Ausschaffung erneut illegal im Kanton Genf aufhielt. Mit Urteil JTDP/851/2024 vom 4. Juli 2024 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie des Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und ordnete eine erneute Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB an, wobei der Vollzug der Strafe der Ausweisung voranging. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice und beantragte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf maximal fünf Monate sowie den Verzicht auf das Ausschreiben der Landesverweisung im SIS. Die Staatsanwaltschaft forderte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Chambre pénale d’appel et de révision (AARP/74/2025 vom 24. Februar 2025) wies die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie das Strafmass. Die Kammer erwog, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Schweiz erneut straffällig geworden sei und gezielt Eigentumsdelikte verübt habe. Die Einsatzstrafe für den Diebstahl sei aufgrund der Verurteilung wegen Verweisungsbruchs und Sachbeschädigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen geschärft worden. Wegen der einschlägigen Vorstrafen und der völligen Missachtung der Schweizer Rechtsordnung sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten alternativlos.

Bemerkungen

Score: SB (+1), HFB (+1), Verweisungsbruch (+1) = 3. Vollzug korrigiert auf 2 (unbedingt, vorzeitiger Strafantritt Champ-Dollon). FS 10M unbedingt.

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