Fall P/15777/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police
Urteilsdatum: 18.07.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 970
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verübte im Kanton Genf Seriendiebstähle und Einbruchsversuche in Gewerbebetriebe mit einer Beute von rund CHF 970.- und widersetzte sich gewaltsam der polizeilichen Anhaltung.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte verübte zwischen November 2022 und Juli 2023 im Kanton Genf eine Serie von Diebstählen und Einbruchsversuchen in gewerbliche Liegenschaften und Restaurants. Bei einem Einbruch in die Geschäftsräume der F. Sàrl entwendete er Bargeld und Gegenstände im Wert von mehreren Hundert Franken; bei weiteren Versuchen scheiterte er an Alarmanlagen und verschlossenen Türen, richtete jedoch Sachschaden an. Als Polizeibeamte ihn stellen wollten, widersetzte er sich der Festnahme, beleidigte die Beamten und versties gegen Bewährungsauflagen sowie Verkehrs- und Betäubungsmittelvorschriften. Der Gesamtschaden belief sich auf rund CHF 970.-. Mit Urteil JTDP/917/2024 vom 18. Juli 2024 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des versuchten Diebstahls (Art. 139 cum 22 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB), des Ungehorsams gegen Weisungen (Art. 295 StGB) sowie von Verkehrs- und Drogenübertretungen schuldig. Das Gericht widerrief zwei frühere bedingte Vorstrafen und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten unbedingt (wovon 7 Monate auf die neuen Delikte entfielen), einer Verbindungs-Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.- sowie einer Busse von CHF 300.-. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice und beantragte die Gewährung des teilbedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe unter Anordnung einer ambulanten Behandlung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Urteils. Mit Urteil AARP/68/2025 vom 18. Februar 2025 wies die Chambre pénale d’appel et de révision die Berufung ab. Das Gericht legte die Strafzumessung dar: Die Einsatzstrafe für den schwersten Diebstahl (F. Sàrl) betrug 3 Monate Freiheitsstrafe und wurde für die weiteren Diebstähle und Nebendelikte nach Art. 49 Abs. 1 StGB auf 7 Monate geschärft; unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafen resultierte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten. Eine bedingte Entlassung oder ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB fiel angesichts der schweren Rückfälligkeit und der fehlenden Einsicht ausser Betracht.

Bemerkungen

Score: vers. Diebstahl (+1), SB (+1), HFB (+1), Art. 286 (+1), Art. 177 (+1), Art. 295 (+1) = 6. Hauptsanktion korrigiert von 20 TS auf 16M FS unbedingt.

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