Fall P/317/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police
Urteilsdatum: 13.06.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 300
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 3 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte entwendete in Genf aus privaten Räumlichkeiten persönliche Effekten und Bargeld im Wert von CHF 300.- und hielt sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte entwendete in Genf aus den Räumlichkeiten eines Geschädigten persönliche Gegenstände und Bargeld im Betrag von rund CHF 300.-. Bei einer weiteren ihm zur Last gelegten Tat, bei der er verdächtigt worden war, durch das Einschlagen einer Scheibe in eine Liegenschaft eingedrungen zu sein, konnte ihm die Täterschaft mangels eindeutiger Spuren nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Zudem hielt er sich ohne gültige Aufenthaltspapiere im Kanton Genf auf. Mit Urteil JTDP/741/2024 vom 13. Juni 2024 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten von einem angeklagten Diebstahlsvorfall, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung frei, verurteilte ihn jedoch wegen des erwiesenen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 let. b LEI) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen (3 Monate). Von einem Widerruf früherer bedingter Strafen sah das Gericht ab. Gegen die Verurteilung erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice und forderte einen vollumfänglichen Freispruch auch bezüglich des verbliebenen Diebstahlsvorwurfs sowie die Reduktion der Strafe auf das ausländerrechtliche Mindestmass. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Urteil AARP/426/2024 vom 12. Dezember 2024 wies die Chambre pénale d’appel et de révision die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch und das Strafmass. Das Berufungsgericht hielt fest, dass der Beschuldigte bei der Tat auf frischer Tat ertappt worden war und die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Die Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe trage dem geringen Deliktsbetrag, aber auch den massiven Vorstrafen des Beschuldigten Rechnung. Ein bedingter Vollzug nach Art. 42 StGB war wegen der ungünstigen Legalprognose ausgeschlossen.

Bemerkungen

Score: illegaler Aufenthalt Art. 115 LEI (+1) = 1. Teilfreispruch für Vorfall 2023 bestätigt; Verurteilung für Diebstahl (90 Tage FS unbedingt).

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