Fall P/13450/2012

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police
Urteilsdatum: 02.02.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 600
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schlug vor einem Genfer Hotel einen Passanten mit der Faust, stahl Mobiltelefone und Wertsachen im Betrag von CHF 600.- aus einem Fahrzeug und widersetzte sich der Polizei.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte schlug im Oktober 2022 in Genf vor einem Hotel einem Passanten mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden stürzte. Bei einer weiteren Gelegenheit entwendete er aus einem unverschlossenen Fahrzeug ein Mobiltelefon und persönliche Gegenstände im Wert von rund CHF 600.- und versuchte, in ein weiteres Fahrzeug einzudringen. Bei seiner Festnahme durch die Polizei widersetzte er sich den Anordnungen der Beamten und beschädigte Mobilien. Der durch die Diebstahlshandlungen entstandene Schaden belief sich auf rund CHF 600.-. Mit Urteil JTDP/143/2024 vom 2. Februar 2024 stellte das Tribunal de police de Genève das Verfahren bezüglich verjährter Nebenvorwürfe ein und sprach den Beschuldigten der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des versuchten Diebstahls (Art. 139 cum 22 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.- bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.-. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice und verlangte Freisprüche von sämtlichen Vorwürfen sowie eine Haftentschädigung von CHF 4'600.- für erlittene Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil AARP/352/2024 vom 14. Oktober 2024 wies die Chambre pénale d’appel et de révision die Berufung ab. Das Gericht hielt fest, dass die Vorfälle durch Zeugenaussagen und Polizeirapporte lückenlos nachgewiesen seien. Bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB wurde das Verschulden für den Diebstahl als leicht bis mittelschwer eingestuft; die Asperation für den versuchten Diebstahl, die Tätlichkeiten und den Widerstand führte zu einer schuldangemessenen Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen. Die Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer dreijährigen Probezeit trage den persönlichen Verhältnissen ausreichend Rechnung.

Bemerkungen

Score: vers. Diebstahl (+1), SB (+1), Hinderung Amtshandlung (+1) = 3 (Tätlichkeiten = Übertretung 0). TS 90 à 10 bedingt + Busse 600.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen