Fall 460 24 231

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Landschaft
Urteilsdatum: 03.11.2023
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 10991
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 6 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte montierte zusammen mit Mittätern von einem Fabrikgebäude drei funktionstüchtige Rolltore im Wert von rund CHF 11'000.- ab und transportierte sie ab.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte begab sich zusammen mit Mittätern zu einem Gewerbe- und Fabrikareal in Reinach BL. Dort bauten sie drei neuwertige, montierte elektrische Rolltore im Gesamtwert von CHF 10'991.- fachgerecht ab, verluden diese auf ein Transportfahrzeug und entwendeten sie. Dabei entstand an der Gebäudefassade und Verankerung zusätzlicher Sachschaden von mehreren Hundert Franken. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 3. November 2023 des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er verlangte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe mangels hinreichender Beweise für seine Tatbeteiligung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. 4. Berufungsentscheid & detaillierte Strafzumessungserwägungen: Die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bestätigte am 17. November 2025 den Schuldspruch wegen Diebstahls und Sachbeschädigung sowie die Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt. Das Verschulden wurde als nicht mehr leicht gewertet, da die Tat zielgerichtet und mit erheblichem Organisationsaufwand ausgeführt wurde. Vorstrafen fielen negativ ins Gewicht, der bedingte Vollzug konnte angesichts der Erstverbüssungssituation und geordneter Lebensverhältnisse mit einer 3-jährigen Probezeit noch gewährt werden.

Bemerkungen

Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte die erstinstanzliche Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt vollumfänglich.

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