Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte bezog mit der ihr von ihrer Arbeitgeberin für Besorgungen anvertrauten Bankkarte unberechtigt Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 2'650.- an Geldautomaten für persönliche Zwecke.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte war als Haushaltshilfe und persönliche Assistentin einer Privatperson angestellt. Zu diesem Zweck wurde ihr die Bankkarte der Arbeitgeberin samt PIN anvertraut, um Einkäufe für den Haushalt zu tätigen. Unter Ausnützung dieses besonderen Vertrauensverhältnisses tätigte die Beschuldigte zwischen Januar und April mehrere unautorisierte Bargeldbezüge an Bankomaten im Gesamtbetrag von CHF 2'650.- und verwendete das Geld für eigene Bedürfnisse. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police du canton de Genève verurteilte die Beschuldigte am 25. August 2025 wegen Veruntreuung (abus de confiance, Art. 138 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.- bei einer Probezeit von 4 Jahren. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte erhob Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice de Genève. Sie bestritt die Tat und forderte einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragten die Bestätigung des Urteils. 4. Berufungsentscheid & detaillierte Strafzumessungserwägungen: Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/258/2026 vom 20. Juli 2026 ab und bestätigte den Schuldspruch und das Strafmass von 150 Tagessätzen Geldstrafe bedingt. Die Strafkammer hielt fest, dass der Missbrauch des Vertrauens einer betagten Arbeitgeberin schwer wiegt. Auch wenn die Deliktssumme moderat war, gebot das erhebliche Verschulden und frühere Verurteilungen wegen Vermögensdelikten eine spürbare Geldstrafe und eine lange Probezeit von 4 Jahren.
Cour de justice de Genève bestätigte das Urteil des Tribunal de police vollumfänglich.