Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Geschäftsführer einer GmbH veruntreute Firmenvermögen von CHF 226'804.- durch ungerechtfertigte Barbezüge und Kontoüberweisungen für private Zwecke und schädigte das Unternehmen durch ungetreue Geschäftsbesorgung.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte war alleiniger Geschäftsführer einer im Baugewerbe tätigen GmbH. In dieser Funktion tätigte er über mehrere Jahre hinweg von den Geschäftskonten wiederkehrend unberechtigte Barabhebungen und Überweisungen auf seine Privatkonten in der Gesamthöhe von CHF 226'804.-, für welche keinerlei geschäftliche Veranlassung oder Gegenleistung bestand. Zudem schädigte er die Gesellschaft durch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Pflichtverletzungen bei der Vermögensverwaltung) und beging Delikte nach dem Strassenverkehrsgesetz. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Beschuldigten am 5. Mai 2022 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte Freisprüche von den Hauptanklagepunkten sowie eine Reduktion der Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. 4. Berufungsentscheid & detaillierte Strafzumessungserwägungen: Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau bestätigte am 21. September 2023 den Schuldspruch wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung im Grundsatz. Das Obergericht bildete eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für die Veruntreuung und erhöhte diese asperationsweise für die ungetreue Geschäftsbesorgung. Unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens und einer langen Verfahrensdauer setzte das Obergericht die Sanktion auf 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt fest. Die vorinstanzliche Einordnung des Verschuldens wurde vollinhaltlich gestützt.
Bezirksgericht Zofingen verurteilte zu 15 Monaten FS bedingt. Obergericht Aargau bestätigte den Schuldspruch und fällte 16 Monate FS bedingt. Gemäss Vorinstanz-Prinzip sind die erstinstanzlichen Werte erfasst.