Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 10.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 8400
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte verkaufte auf Online-Plattformen und bei persönlichen Übergaben in 14 Fällen gefälschte Mobiltelefone als angebliche Originalgeräte der Marke Apple iPhone an 13 gutgläubige Käufer (Gesamterlös CHF 8'400.-, obergerichtliche Einsatzstrafe: 18 Monate). Zudem besass und konsumierte er auf seinen Geräten verbotene pornografische Bild- und Videodateien.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte bot im Herbst 2024 über Online-Kleinanzeigenportale (u.a. Tutti.ch) und über direkte Chatkontakte gefälschte Mobiltelefone zum Verkauf an. Er täuschte vor, es handle sich um originalverpackte und fabrikneue Mobiltelefone der Marke Apple iPhone 15 Pro bzw. Pro Max. Die Verpackungen waren täuschend echt mit gefälschten Siegeln und Seriennummern versehen, während die Geräte im Inneren minderwertige asiatische Imitationen mit modifizierter Android-Software darstellten. Der Beschuldigte wickelte insgesamt 14 Verkäufe an 13 private Geschädigte ab, wobei er Barzahlungen oder Twint-Zahlungen entgegennahm und einen Gesamtdeliktsbetrag von CHF 8'400.- erzielte. Die Einnahmen verwendete er zur Finanzierung seines laufenden Lebensunterhalts. Im Rahmen der polizeilichen Sicherstellung wurden auf seinen elektronischen Datenträgern überdies Dateien mit harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB aufgefunden. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Dietikon (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. DG240018) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB an und verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz an die konstituierten Privatkläger. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung der Landesverweisung infolge Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, da er seit vielen Jahren in der Schweiz lebe, hier familiär und beruflich verwurzelt sei und für seine minderjährigen Kinder sorge. Zudem verlangte er eine Reduktion der Probezeit von 5 auf 2 Jahre. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils inklusive der angeordneten Landesverweisung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) bestätigte mit Urteil vom 15. Januar 2026 (SB250250) die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Pornografie vollumfänglich. Bei der Strafzumessung erachtete das Obergericht eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug als tat- und schuldangemessen. Die Deliktssumme von CHF 8'400.- wiege im Rahmen des qualifizierten Tatbestands zwar im unteren Bereich, das planmässige und wiederholte Vorgehen über mehrere Monate hinweg zeige jedoch eine erhebliche kriminelle Energie. Für die mehrfache Pornografie erfolgte eine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 2 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe. In teilweiser Gutheissung der Berufung hob das Obergericht die Landesverweisung auf: Unter Berücksichtigung der engen Vater-Kind-Beziehung, des Kindeswohls und der langen Aufenthaltsdauer liege ein persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vor, weshalb das private Bleibeinteresse die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiege. Die bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten wurde bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10.01.2025 (DG240018). Obergericht Zürich bestätigte die 20 Monate Freiheitsstrafe bedingt vollumfänglich, hob jedoch die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung wegen eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) auf.

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