Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Pfäffikon
Urteilsdatum: 19.04.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 47719
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte täuschte die Leitung eines Pflegezentrums durch die Einreichung einer verfälschten Bestätigung über angeblich freigegebene Erbengelder arglistig über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit für die Heimaufenthaltskosten seiner schwer pflegebedürftigen Mutter im Betrag von CHF 92'991.- (Pflegeheim erlitt ungedeckten Ausfall).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte brachte seine schwer pflegebedürftige Mutter in einem Alters- und Pflegeheim unter und schloss mit der Institution die entsprechenden Heim- und Pflegeverträge ab. In der Folge bezahlte er die monatlichen Rechnungen für Pflege, Betreuung und Unterkunft nicht, wodurch offene Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 92'991.- aufliefen. Um die drohende Kündigung des Pflegeplatzes und die Ausweisung der betagten Mutter abzuwenden, spiegelte er der Heimleitung vor, dass erhebliche Vermögenswerte aus einer Erbteilung blockiert seien, die Freigabe jedoch unmittelbar bevorstehe. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er ein manipuliertes Dokument ein, auf dem er den Briefkopf und angebliche Bestätigungen einer Amtsstelle nachgeahmt hatte. Dadurch bewog er die Heimleitung, die Betreuung der Mutter trotz des massiven Zahlungsrückstands fortzusetzen, bis die Mutter schliesslich verstarb und das Pflegeheim mit der ungedeckten Forderung zurückblieb. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Pfäffikon (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 19. April 2024 (Geschäfts-Nr. GG240004) des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Es ging von einer Deliktsumme von 47'718.60 aus. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Das Gericht verweigerte den bedingten Strafvollzug aufgrund einschlägiger Vorstrafen wegen Vermögensdelikten (Veruntreuung) und einer ungünstigen Legalprognose. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er bestritt das Vorliegen einer arglistigen Täuschung und machte geltend, die Heimleitung habe sich leichtfertig verhalten, da sie die Angaben nicht sofort überprüft habe; eventualiter beantragte er eine Strafmilderung sowie die Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und der unbedingten Sanktion. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) bestätigte mit Urteil vom 7. November 2025 (SB240363) die Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung. Es stellte fest, dass die Vorlage der gefälschten Amtsbestätigung die Grenze zur Arglist klar überschritten habe, da die Institution nicht mit einer verfälschten Urkunde rechnen musste. Bei der Strafzumessung ging das Obergericht von einer Einsatzstrafe von 4 Monaten für den Betrugsversuch aus und erhöhte diese durch Asperation für die Urkundenfälschung geringfügig. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass der Beschuldigte die Tat primär zur Sicherung der Pflege seiner kranken Mutter begangen hatte, gewährte das Obergericht abweichend von der Vorinstanz den bedingten Vollzug bei einer reduzierten Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19.04.2024 (GG240004). Obergericht Zürich bestätigte die Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung, milderte die Strafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe und gewährte den bedingten Vollzug.

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