Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 01.11.2021
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 3000
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 32

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, Verkäufer einer Autogarage, nutzte das Vertrauen des Geschädigten aus und verwendete einen anvertrauten Verkaufserlös von CHF 3'000.- aufgrund eigener Geldprobleme für sich. Zudem gab er Ausweis und Kontrollschilder nicht ab.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten wurde im Strafpunkt Veruntreuung zum Nachteil von F.________ (Deliktsbetrag CHF 3'000.-, begangen vom 27.11.2016 bis 28.12.2016 in Studen BE) vorgeworfen. Er hatte als Verkäufer einer Autogarage das erhöhte Vertrauen des Geschädigten ausgenutzt und den veruntreuten Verkaufserlös, den er wegen Geldproblemen für eigene Zwecke brauchte, für sich verwendet. Ausserdem gab er am 30.08.2017 in Studen BE Ausweis und Kontrollschilder nicht ab. Daneben wurde ihm üble Nachrede zum Nachteil von B.________ vorgeworfen: Im Herbst 2017 gab er gegenüber dem Unfallfahrer H.________, der Mitinsassin I.________ und später den einvernehmenden Polizisten weiter, B.________ habe ihm bei einem Spitalbesuch erzählt, er habe den Fahrer wegen dessen Fahrweise angeschrien, ihn geschlagen und ihm ins Lenkrad greifen müssen, obwohl er diese Aussagen selbst nicht glaubte. Der Beschuldigte war am Unfall nicht beteiligt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erklärte den Beschuldigten mit Urteil vom 01.11.2021 (PEN 21 597) der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB, CHF 3'000.-) und der Nichtabgabe von Ausweis und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 80.- (total CHF 2'560.-, Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 640.-. Vom Vorwurf der üblen Nachrede, soweit ab dem 01.11.2017 begangen, sprach es ihn frei. Soweit sie vor dem 01.11.2017 begangen worden sein sollte, stellte es das Verfahren wegen Verjährung ein. Die Zivilklage von F.________ wurde infolge Vereinbarung erledigt. 3. Berufungsverfahren: Gegen den Freispruch von der üblen Nachrede erhob allein der Straf- und Zivilkläger B.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Die Schuldsprüche wegen Veruntreuung und Nichtabgabe von Ausweis und Kontrollschildern blieben unangefochten. Da die Berufung der Privatklägerschaft einen Schuldspruch bezweckte, galt das Verschlechterungsverbot nicht. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) hiess die Berufung mit Urteil vom 08.12.2022 (SK 22 100) gut und sprach den Beschuldigten der üblen Nachrede schuldig (Art. 173 aStGB). Den Freispruch der Vorinstanz bestätigte es also nicht. Die Strafe setzte es neu fest: Einsatzstrafe für die Veruntreuung 30 Strafeinheiten, Asperation von 30 Strafeinheiten für die üble Nachrede (hypothetisch 40) und 4 Strafeinheiten für die Nichtabgabe von Ausweis und Kontrollschildern (hypothetisch 6), Straferhöhung von 6 Strafeinheiten wegen einschlägiger Vorstrafe, total 70 Strafeinheiten. Es sprach eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.- (Probezeit 2 Jahre) und eine Verbindungsbusse von CHF 800.- (entspricht 10 Tagessätzen) aus. Zudem verpflichtete es den Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 800.- an B.________ und zur Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigungen. Der DB-Eintrag stützt sich auf die erstinstanzliche Sanktion (32 Tagessätze bedingt).

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 01.11.2021 (PEN 21 597). Nur der Privatkläger erhob Berufung bezüglich übler Nachrede; der Schuldspruch wegen Veruntreuung und die Strafe von 32 Tagessätzen Geldstrafe blieben unangefochten rechtskräftig.

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