Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 19.08.2022
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 21019
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte eignete sich als Angestellter eines Bahnhofskiosks Bargeld von CHF 21'019.- aus Kasse und Tresor an und meldete zur Verschleierung der Tat der Polizei einen erfundenen Raubüberfall.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte war als Angestellter der C.________ AG im Bahnhofskiosk D.________ tätig. Gemäss Anklage eignete er sich am 24.03.2019 die Einnahmen des Kiosks (Bargeld aus Kasse und Tresor von insgesamt CHF 21'018.70) zum Nachteil seiner Arbeitgeberin an. Um die Tat zu verschleiern, meldete er um 20:03 Uhr der Einsatzzentrale wahrheitswidrig einen Raubüberfall durch zwei unbekannte Täter und wiederholte diese Darstellung gegenüber Polizei und Arbeitgeberin. Aufgrund von Überwachungsaufnahmen, Kassenbons und Chatnachrichten war ausgeschlossen, dass ein Raub stattgefunden hat. Wie das Geld weggeschafft wurde, blieb offen. Das Gericht ging davon aus, dass der Beschuldigte es selbst wegschaffte oder durch eine Drittperson wegschaffen liess. Bei einer Durchsuchung am 31.07.2019 wurden zudem ein Dolch (Waffengesetz) sowie Videodateien mit Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren) festgestellt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 19.08.2022 (PEN 22 40/41) der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sowie der Gewaltdarstellungen und Pornografie (Art. 135 Abs. 1bis, 197 Abs. 5 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen (Urteil vom 11.02.2019) und verpflichtete ihn zu Schadenersatz von CHF 21'018.70 an die Geschädigte. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme), sodass das Verschlechterungsverbot galt. Er focht die Schuldsprüche wegen Veruntreuung, Irreführung der Rechtspflege und Pornografie/Gewaltdarstellungen, die Strafzumessung, den Widerruf und die Zivilklage an. Er beantragte Freisprüche von der Veruntreuung und der Pornografie sowie eine Geldstrafe von 63 Tagessätzen zu CHF 30.- mit Probezeit von 2 Jahren. An der Berufungsverhandlung zog er die Berufung bezüglich der Irreführung der Rechtspflege zurück, womit dieser Schuldspruch (wie derjenige wegen Waffengesetz) in Rechtskraft erwuchs. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) bestätigte mit Urteil vom 07.08.2023 (SK 22 630) den Schuldspruch wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen der Gewaltdarstellungen und Pornografie frei. Die Einsatzstrafe für die Veruntreuung legte es bei leichtem Verschulden auf 135 Strafeinheiten fest. Der Deliktsbetrag entspricht dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien (120 Strafeinheiten bei CHF 20'000.-), die kriminelle Energie wog wegen des inszenierten Raubüberfalls jedoch schwerer. Für die Irreführung der Rechtspflege (hypothetisch 90 Strafeinheiten) asperierte es 60 Strafeinheiten und wegen der Täterkomponente (Vorstrafen, Tatbegehung während laufendem Verfahren) erhöhte es um 15 Strafeinheiten. Damit resultierten 210 Strafeinheiten, d.h. eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt (Probezeit 4 Jahre, Verschlechterungsverbot). Für das Waffengesetz (15 Strafeinheiten) bildete es eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28.11.2022, nämlich 12 Tagessätze zu CHF 30.-, bedingt (Probezeit 4 Jahre). Der Widerruf der Geldstrafe von 24 Tagessätzen (Urteil vom 11.02.2019) wurde bestätigt. Die Kosten wurden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 19.08.2022 (PEN 22 40/41). Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Obergericht Bern: Freispruch von Gewaltdarstellungen/Pornografie, Veruntreuung bestätigt, Strafe von 8 auf 7 Monate bedingt reduziert (Probezeit 4 Jahre bleibt), Irreführung der Rechtspflege und Waffengesetz rechtskräftig (dafür zusätzlich 12 Tagessätze Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl); Widerruf einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen bestätigt.

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