Fall SST.2026.128

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bremgarten
Urteilsdatum: 08.01.2026
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 21807
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging als Lehrling zwischen Februar und Juni 2020 zusammen mit Mittätern sechs gewerbs- und teilweise bandenmässige Diebstähle, nämlich vier Einbruchdiebstähle in Gewerbegebäude, einen Diebstahl zum Nachteil seines Lehrbetriebs und einen Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug. Die Deliktssumme betrug CHF 21'807.-.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, damals Lehrling (Nettolohn CHF 1'000.- pro Monat), beging zwischen dem 01.02.2020 und dem 30.06.2020 zusammen mit den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ sechs Diebstähle. Vier davon waren Einbruchdiebstähle in Gewerbegebäude, einer wurde an seinem Arbeitsort zum Nachteil seines Lehrbetriebs begangen und einer in einem unverschlossenen Fahrzeug. Die Täter nutzten ungesicherte Schwachstellen, hängten ein gekipptes Fenster aus oder entriegelten für die Nacht einen Notausgang und entwendeten diverse Gegenstände sowie Bargeld, insgesamt im Wert von CHF 21'807.21. Ein Diebstahl blieb wegen eines ausgelösten Alarms beim Versuch. Zudem beging er mehrfach Hausfriedensbruch und versuchte mehrfach, eine Datenverarbeitungsanlage betrügerisch zu missbrauchen (Art. 147 StGB). Bei der Hausdurchsuchung vom 28.06.2020 wurden bei ihm drei Schmetterlingsmesser, zwei Springmesser und ein Schlagring mit integriertem Messer gefunden. Der Beschuldigte stellte sich am 28.06.2020 selbst der Polizei und war umfassend geständig. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 08.01.2026 (ST.2025.46) von der mehrfachen Sachbeschädigung frei. Es sprach ihn des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Probezeit 2 Jahre) und als Zusatzstrafe zu zwei Strafbefehlen aus dem Jahr 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 2'000.-. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots stellte es in den Erwägungen fest, aber nicht im Dispositiv. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung einzig gegen die Strafzumessung. Er beantragte, in Anwendung von Art. 53 StGB und bei Feststellung einer besonders schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots von einer Bestrafung abzusehen, eventualiter eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen als Zusatzstrafe auszusprechen. Die Schuldsprüche wurden nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) wies die Berufung mit Urteil vom 27.08.2026 (SST.2026.128) ab. Von Amtes wegen ersetzte es jedoch die drei Diebstahl-Schuldsprüche durch einen einzigen Schuldspruch wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Kollektivdelikt, Art. 139 Ziff. 2, teilweise i.V.m. Ziff. 3 StGB) und stellte die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich fest. Eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB schied bei einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr aus. Für den Diebstahl ging es von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer Einsatzstrafe von 2 Jahren aus, wobei es die Bandenmässigkeit zusätzlich verschuldenserhöhend wertete. Die Täterkomponente (Geständnis, Selbststellung, Wiedergutmachung, Entschuldigung, zwei geringfügige Vorstrafen) mindert die Strafe um 6 Monate auf 18 Monate. Wegen der nicht mehr leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots (mehr als 6 Jahre seit der Selbststellung) reduzierte es um 4 Monate auf 14 Monate. Aufgrund des Verschlechterungsverbots blieb es bei den 10 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre). Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hielt es 150 Tagessätze für angemessen. Es verzichtete wegen des Verschlechterungsverbots auf eine gestaffelte Zusatzstrafenbildung und bestätigte die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.- als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 15.05.2020 und 25.06.2020 (bedingt, Probezeit 2 Jahre). Die Verbindungsbusse bleibt bei CHF 2'000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Tage), obwohl das Gericht CHF 3'000.- ausgesprochen hätte. Die Verbindungsbusse wird nicht als Zusatzstrafe ausgesprochen.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 08.01.2026 (ST.2025.46). Nur der Beschuldigte erhob Berufung, und zwar einzig gegen die Strafzumessung (Antrag auf Absehen von Strafe nach Art. 53 StGB). Obergericht Aargau (27.08.2026) bestätigte die Sanktion (10 Monate bedingt, Verbindungsbusse CHF 2'000.-, Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.- bedingt) wegen des Verschlechterungsverbots, obwohl es selbst 14 Monate bzw. CHF 3'000.- Verbindungsbusse für angemessen hielt. Von Amtes wegen änderte es die drei vorinstanzlichen Diebstahl-Schuldsprüche (gewerbs- und bandenmässig, versucht gewerbs- und bandenmässig, gewerbsmässig) in einen einzigen Schuldspruch wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und nahm die Verletzung des Beschleunigungsgebots ins Dispositiv auf. Score 6 aus den vorinstanzlichen Schuldsprüchen: mehrfacher versuchter Art. 147 (Verbrechen 2 + mehrfach 1), mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1), Waffengesetz (1). Die drei Diebstahl-Schuldsprüche zählen nicht mit, weil die Deliktssumme von CHF 21'807.- alle Diebstähle umfasst und sie nach den Erwägungen des Obergerichts ein einziges Kollektivdelikt (Hauptdelikt) bilden. private_geschaedigte unbekannt, weil die Zivilkläger juristische Personen waren und der Halter des Fahrzeugs nicht genannt ist.

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