Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte schloss ohne deren Wissen im Namen ihres Ehemanns und ihrer Schwiegermutter Kredit-, Darlehens- und Kreditkartenverträge bei Banken und Finanzinstituten ab, indem sie Anträge mit gefälschten Unterschriften einreichte, und verursachte so einen Schaden von rund CHF 75'000.- (Vorinstanz).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte schloss zwischen Februar 2016 und Januar 2018 bei verschiedenen Banken und Finanzinstituten Kreditkarten-, Darlehens- und Leasingverträge ab, ohne dass die eigentlich genannten Vertragsparteien, ihr Ehemann B.______ (Straf- und Zivilkläger 1) und ihre Schwiegermutter J._____ (Straf- und Zivilklägerin 2), davon wussten. Sie füllte die Anträge aus, unterschrieb sie im Namen der beiden und legte teilweise echte Unterlagen (Identitätskarten, Lohnabrechnungen) bei. Dabei richtete sie ein Postfach ein, über das die Korrespondenz an sie ging. Die Banken irrten dadurch über die Identität der wahren Antragstellerin und damit über deren Bonität und Rückzahlungsfähigkeit. Die Beschuldigte nutzte die Kredite und Kreditkarten für ihren Lebensunterhalt und zahlte teilweise ältere Schulden mit neuen Krediten zurück. Gemäss Vorinstanz verursachte sie einen Schaden von CHF 74'941.90 (Banken H._____ AG u.a.). Das Obergericht ermittelte einen Deliktsbetrag von rund CHF 136'740.- (davon rund CHF 26'740.- versucht) und 23 Urkundenfälschungen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 08.01.2024 (PEN 22 136) des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Deliktsbetrag CHF 74'941.90, drei Handlungskomplexe zum Nachteil der H._____ AG), des Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 1 StGB, CHF 5'000.-) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Weitere Vorwürfe stellte es ein oder sprach die Beschuldigte frei. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Landesverweisung von 6 Jahren. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte erhob Berufung gegen die Schuldsprüche, die Strafe und die Zivilforderungen. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Sie verlangte, dass auch die eingestellten und freigesprochenen Vorwürfe als gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung beurteilt werden, den Check- und Kreditkartenmissbrauch als Betrug zu qualifizieren, 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt sowie eine Verbindungsbusse von 120 Tagessätzen und die Landesverweisung von 6 Jahren. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 28.08.2025 (SK 24 290) des gewerbsmässigen Betrugs (Deliktsbetrag rund CHF 136'740.-, davon rund CHF 26'740.- versucht) und der mehrfachen Urkundenfälschung (23 Fälschungen) schuldig. Die Vorwürfe des Check- und Kreditkartenmissbrauchs ordnete es dem Betrug zu. Die Einsatzstrafe für den Betrug setzte es bei leichtem Verschulden auf 16 Monate fest, wobei es die raffinierte Planung und die Ausnutzung von Ehemann und Schwiegermutter berücksichtigte. Für die 23 Urkundenfälschungen veranschlagte es je 15 Tage (345 Tage) und asperierte diese zu 50 % (rund 5 ¾ Monate) zur Einsatzstrafe. Das ergab 21 ¾ Monate. Die Täterkomponente (zwei Verurteilungen während des hängigen Verfahrens mit gleichem Modus operandi, keine Reue) erhöhte die Strafe um 2 Monate. Wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots (in beiden Instanzen) senkte es sie um 3 ¾ Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe. Der Vollzug wurde aufgeschoben, die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (wegen Delinquenz während des Verfahrens), auf eine Verbindungsbusse wurde verzichtet. Die Landesverweisung von 6 Jahren wurde bestätigt. Gemäss dem Vorinstanz-Prinzip (Ausnahme 1) bilden die strukturierten Felder die erstinstanzlichen Werte ab (12 Monate bedingt).
Vorinstanzliches Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 08.01.2024 (PEN 22 136). Obergericht Bern (28.08.2025) hiess auf Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft deren Anträge teilweise gut: Es erweiterte den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs auf einen Deliktsbetrag von rund CHF 136'740.- (davon rund CHF 26'740.- versucht), ging vom Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB) in den Betrug über (kein separater Schuldspruch mehr) und erhöhte die Strafe von 12 auf 20 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre). Die Landesverweisung von 6 Jahren wurde bestätigt. Gemäss Ausnahme 1 (freie Strafzumessung der Berufungsinstanz) bilden die strukturierten Felder die Vorinstanz ab (12 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre, Deliktssumme CHF 74'942.-). Score 4: Art. 148 StGB (1), mehrfache Urkundenfälschung (2+1). private_geschaedigte: Das Obergericht bezeichnet den Ehemann und die Schwiegermutter als Opfer, deren Namen die Anträge trugen.