Meta-Informationen
Gericht: Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft
Urteilsdatum: 20.12.2022
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 45552
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 9 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bezog über einen Zeitraum von 27 Monaten unrechtmässig Sozialhilfeleistungen von total CHF 45'552.-, indem er der Sozialhilfebehörde die Erzielung von Erwerbseinkommen auf einem nicht deklarierten Bankkonto verschwieg.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein Tamile aus Sri Lanka, bezog von Juni 2018 bis August 2020 (27 Monate) Sozialhilfe der Gemeinde B.____ im Gesamtbetrag von CHF 102'548.30. Gleichzeitig arbeitete er stundenweise als Maschinist bei der E.____ AG und erzielte ein Einkommen von CHF 51'028.-. Dieses meldete er der Sozialhilfebehörde nur teilweise (Juni bis Dezember 2018) oder gar nicht, und er liess die Löhne auf ein der Behörde unbekanntes Konto bei der Raiffeisenbank überweisen, damit die Behörde nichts erfuhr. Zugleich reichte er Arztzeugnisse ein, die ihm teilweise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten. Bei korrekter Deklaration hätte ihm Sozialhilfe von nur CHF 56'996.10 zugestanden, so dass er CHF 45'552.20 zu viel erhielt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20.12.2022 (300 21 275) des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) schuldig. Die Arglist bejahte es nur für die Zeit vom 01.06.2018 bis zum 05.10.2018, danach nahm es Art. 148a StGB an, weil die Behörde weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Probezeit 2 Jahre) und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren ohne Eintrag im SIS an. Die Verfahrenskosten gingen zulasten des Staates. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er verlangte Freispruch von allen Vorwürfen und die Aufhebung der Landesverweisung. Die Strafzumessung focht er nicht substantiiert an. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung, erhob aber keine Anschlussberufung. Es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) wies die Berufung im Schuldpunkt mit Urteil vom 10.09.2024 (460 24 5) ab und bestätigte das Dispositiv zu Ziffer 1 (9 Monate bedingt) unverändert. Es bejahte sogar für den gesamten Zeitraum Arglist, durfte dies wegen des Verschlechterungsverbots aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken lassen. Einen leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB verneinte es. Die Strafzumessung prüfte es nicht, weil sie nicht angefochten war. Die Berufung hiess es hinsichtlich der Landesverweisung teilweise gut und hob diese auf: Die Familie in der Schweiz (der ältere Sohn mit Entwicklungsverzögerung und ADHS, die Ehefrau mit Herzleiden) ist auf die gemeinsame Betreuung durch beide Eltern angewiesen. Daher stellte es einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK fest. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei wegen des leichten Verschuldens im oberen Bereich, der Ratenzahlungen und der fehlenden Rückfallgefahr nicht überwiegend. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden hälftig dem Beschuldigten und dem Staat auferlegt.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20.12.2022 (300 21 275). Nur der Beschuldigte erhob Berufung (Schuldpunkt und Landesverweisung; die Strafzumessung wurde nicht angefochten und nicht überprüft). Kantonsgericht Basel-Landschaft (10.09.2024) wies die Berufung im Schuldpunkt ab (Schuldspruch und 9 Monate bedingt bestätigt), hiess sie aber teilweise gut und sah in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefall, Art. 8 EMRK) von der Landesverweisung ab. vorbestraft = nein, weil die drei nicht einschlägigen Verurteilungen von 2009–2012 (Geldstrafen) im Strafregister bereits gelöscht sind. Die Deliktssumme von CHF 45'552.- ist die Gesamtüberbezahlung gemäss Anklage; die Vorinstanz nahm Betrug nur für den Zeitraum bis 05.10.2018 an und danach Art. 148a StGB.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen