Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte wirkte in einer Betrügerbande als Geldkurier mit, indem er im Rahmen von Schockanrufen («Falsche Polizisten») von betagten Opfern Bargeld in Höhe von CHF 8'300.- abholte und in zwei weiteren Fällen CHF 23'400.- abzuholen versuchte (Gesamtdeliktssumme CHF 31'700.-).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte liess sich von einer überregional agierenden Betrügergruppierung als Kurier und Geldabholer anheuern. Die Hintermänner kontaktierten betagte Opfer telefonisch und spiegelte ihnen wahrheitswidrig vor, als Kriminalpolizisten verdeckte Ermittlungen gegen eine Einbrecherbande zu führen, weshalb ihr Erspartes auf der Bank nicht mehr sicher sei und zur Sicherung an die Polizei übergeben werden müsse. Am 5. Juni 2023 begab sich der Beschuldigte zum Wohnort des 84-jährigen Geschädigten D.________ und nahm dort ein Kuvert mit CHF 8'300.- Bargeld entgegen, welches er anschliessend vereinbarungsgemäss an Hintermänner weiterleitete. Am selben Tag sowie am Folgetag unternahm er zwei weitere Fahrten zu Opfern, um dort CHF 14'200.- bzw. CHF 9'200.- anvertrautes Bargeld abzuholen, wobei diese Versuche scheiterten, weil die beiden Geschädigten rechtzeitig Verdacht schöpften und kein Geld übergaben. Die Deliktssumme belief sich auf total CHF 31'700.- (davon CHF 23'400.- versucht). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 19. März 2024 (Geschäfts-Nr. WSG 24 4) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (teilweise versucht begangen) sowie der qualifizierten (bandenmässigen) Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB an. Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung von CHF 8'300.- Schadenersatz an den Privatkläger. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und focht das Urteil vollumfänglich an. Er verlangte Freisprüche vom gewerbsmässigen (teilweise versuchten) Betrug und von der qualifizierten Geldwäscherei sowie die Abweisung der Zivilklage. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung, und beantragte Schuldsprüche, eine bedingte Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und eine Landesverweisung von 5 Jahren. In der Berufungsverhandlung behielt sich die Kammer vor, das Verhalten allenfalls als Gehilfenschaft zum Betrug zu würdigen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) wies die Berufung des Beschuldigten mit Urteil vom 21.02.2025 (SK 24 249) ab und bestätigte die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (teilweise versucht) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB). Für den Betrug erachtete es objektiv eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen (Gesamtdeliktsbetrag CHF 31'700.-, vulnerable ältere Geschädigte, professionell organisierte Masche, aber keine besonders hohe kriminelle Energie, teilweise Versuch). Weil der Beschuldigte nicht von Anfang an das Vermögen des Zivilklägers im Visier hatte und die Details des Konstrukts nicht kannte, verminderte es subjektiv um 1 Monat auf eine Einsatzstrafe von 9 Monaten. Für die Geldwäscherei (hypothetisch 2 Monate) asperierte es 1 Monat, was eine Gesamtstrafe von 10 Monaten ergibt. Die Täterkomponenten (nicht einschlägige Vorstrafe von 2016, Nachtatverhalten) wirkten sich neutral aus. Die Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde bedingt ausgesprochen, die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren reduziert. Von einer Landesverweisung sah das Obergericht ab: Der Beschuldigte besitzt als Italiener eine Niederlassungsbewilligung C und kann sich auf das FZA berufen. Ein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB liegt zwar nicht vor, aber Art. 5 Anhang I FZA steht der Landesverweisung (gerade noch) entgegen, weil vom Beschuldigten (Ersttäter, nur finanzielle Motive, Untersuchungshaft mit abschreckender Wirkung) keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht. Die Zivilklage wurde mit CHF 8'300.- gutgeheissen. Die oberinstanzlichen Kosten wurden je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Kanton auferlegt.
Vorinstanzliches Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 19.03.2024 (WSG 24 4). Obergericht Bern bestätigte die Schuldsprüche und 10 Monate Freiheitsstrafe bedingt (reduzierte die Probezeit von 3 auf 2 Jahre) und hob die Landesverweisung gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA auf.