Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte holte als Geldabholer einer Telefonbetrüger-Gruppierung («falsche Polizisten») bei einer älteren, alleinstehenden Frau in mehreren Etappen Bargeld von CHF 60'400.- ab, versuchte weitere CHF 12'400.- zu erlangen und zahlte einen Teil des Geldes (CHF 42'700.-) tranchenweise an Bitcoin-Automaten ein (Gesamtdeliktssumme CHF 72'800.-).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte A. war als Geldabholer und Logistiker für eine Gruppierung tätig, die Telefonbetrüge nach der Masche «falsche Polizisten» verübte. Unbekannte Mittäter riefen die Geschädigte E.________, eine ältere, alleinstehende Person, ab dem 16.02.2021 über 250 Mal an, gaben sich als Polizisten oder Staatsanwälte aus und spiegelten ihr vor, ihr Geld auf der Bank sei wegen korrupter Bankmitarbeiter in Gefahr und müsse zur Überführung der Täter abgehoben und übergeben werden. Die Geschädigte hob daraufhin siebenmal Bargeld ab. Der Beschuldigte holte nach Anweisung der unbekannten Person «U.________» an ihrem Wohnort das bereitgelegte Geld ab (zwischen dem 17.02. und dem 25.02.2021) und erbeutete so CHF 60'400.-. Beim letzten Abholversuch über CHF 12'400.- am 25.02.2021 wurde er verhaftet. Nach Abzug eines eigenen Anteils zahlte er das Geld teilweise gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C. oder Familienmitgliedern tranchenweise an Bitcoin-Automaten in verschiedenen Orten ein (CHF 42'700.-) und leitete Fotos der Belege und Paper Wallets an «U.________» weiter. In zwei Fällen wurde das Bargeld an unbekannte Mittäter übergeben. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern (Einzelgericht) sprach A. mit Urteil vom 25.11.2022 (WSG 22 17, 22 18 und 22 21) des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht begangen (Art. 146 Abs. 1 und 2, Art. 22 StGB; CHF 60'400.- vollendet, CHF 12'400.- versucht), und der qualifizierten Geldwäscherei, mehrfach begangen (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB; CHF 42'700.-), schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit 2 Jahre), einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.- (Probezeit 2 Jahre) und einer Landesverweisung von 5 Jahren. Die Zivilklage der Geschädigten über CHF 60'400.- hiess es gut. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: A. verlangte Freisprüche vom Betrug und von der Geldwäscherei sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Auch der Mitbeschuldigte C. (Gehilfenschaft zum Betrug, qualifizierte Geldwäscherei) erhob Berufung. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte für A. eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten bedingt (Probezeit 4 Jahre) und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.-. Damit konnte das Obergericht die Strafe frei festlegen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) wies die Berufung von A. mit Urteil vom 16.02.2024 (SK 23 90-92) ab und sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht begangen (CHF 60'400.- und CHF 12'400.- Versuch), sowie der mehrfachen Geldwäscherei im schweren Fall (bandenmässig) schuldig. Für den Betrug setzte es bei leichtem Verschulden (Deliktsbetrag hoch, vulnerables Opfer, professionell organisierte Masche, aber untergeordneter Tatbeitrag) eine Einsatzstrafe von 16 Monaten fest, minderte um 1 Monat wegen des teilweisen Versuchs und erhöhte um 2 Monate wegen der Vorstrafen (2013 Nötigung, 2018 SVG), was 17 Monate Freiheitsstrafe ergibt. Die Geldwäscherei wurde mit einer Geldstrafe sanktioniert. Die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen (Handlung vom 24.02.2021) wurde um zwei Drittel der übrigen Einzelstrafen (105 Tagessätze), also 70 Tagessätze, auf 100 Tagessätze asperiert. Die Vorstrafen führten zu einer Erhöhung um 15 Tagessätze, so dass eine Gesamtgeldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 70.- (CHF 8'050.-) resultiert. Beide Strafen wurden bedingt ausgesprochen, die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt, weil A. bereits zweimal zu bedingten Geldstrafen verurteilt worden war. Die Untersuchungshaft von 34 Tagen wurde angerechnet, die Ersatzmassnahmen nicht. Die Landesverweisung von 5 Jahren wurde bestätigt. Gemäss dem Vorinstanz-Prinzip bilden die strukturierten Felder die erstinstanzlichen Werte ab (14 Monate Freiheitsstrafe bedingt).
Vorinstanzliches Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern (Einzelgericht) vom 25.11.2022 (WSG 22 17, 22 18 und 22 21) gegen den Beschuldigten 1 (A.); der Mitbeschuldigte C. wurde gesondert beurteilt. Obergericht Bern (2. Strafkammer, SK 23 90-92, 16.02.2024) behandelte die Berufungen beider Beschuldigter und die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft. Es bestätigte die Schuldsprüche und die Landesverweisung von 5 Jahren und erhöhte die Strafe von 14 auf 17 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 statt 2 Jahre) sowie die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 40.- auf 115 Tagessätze à CHF 70.- (bedingt, Probezeit 3 Jahre). Die Schuldsprüche wurden im Dispositiv auf die sieben einzelnen Geldwäschereihandlungen aufgeschlüsselt. Gemäss Ausnahme 1 (freie Strafzumessung der Berufungsinstanz) könnten die Werte der Berufungsinstanz erfasst werden. Der Eintrag bildet jedoch die Vorinstanz ab (14 Monate bedingt, 40 Tagessätze). Score 3: qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2, Verbrechen 2 + mehrfach 1).