Fall SST.2024.187

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Baden
Urteilsdatum: 21.05.2024
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 17678
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bot auf Online-Plattformen unter falschem Namen in 43 Fällen fiktive Spielkonsolen (Playstation 5) zum Verkauf an, liess sich die Kaufpreise via Twint bezahlen und lieferte die Ware nie aus (Gesamtschaden CHF 17'678.-).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte schaltete im Zeitraum von Januar 2021 bis Juli 2022 auf Online-Verkaufsplattformen (vor allem Facebook Marketplace) unter falschen schweizerischen Identitäten wiederholt Inserate für den Verkauf von damals sehr gefragten und schwer erhältlichen Spielkonsolen der Marke Sony PlayStation 5 (PS5). Die Inserate waren mit authentischen Produktebeschreibungen und Fotos versehen, um Kaufinteressenten die tatsächliche Lieferbereitschaft vorzuspiegeln. In Wirklichkeit besass der Beschuldigte jedoch keine entsprechenden Geräte. Bei Kaufinteresse forderte er die Käufer auf, den Kaufpreis im Voraus per Twint auf verschiedene von ihm kontrollierte Mobilfunknummern zu überweisen. Insgesamt täuschte er 43 Privatpersonen und vereinnahmte auf diese Weise deliktische Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 17'678.00 (gerundet CHF 17'678.-). Der Beschuldigte hatte die erste PS5 längst unter eigenem Namen verkauft und war nie im Besitz der angebotenen Geräte. Das Geld verwendete er vor allem für seinen Drogenkonsum und für Partys; die Lebenshaltungskosten wurden von Schwester, Vater oder Freundin finanziert. Zudem beging er Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkäufe von Kokain, u.a. an eine verdeckte Fahnderin am 04.08. und 17.08.2022), mehrfach fahrlässig gegen das Waffengesetz sowie Übertretungen nach dem Tierschutz-, dem Tierseuchen- und dem Hundegesetz und mehrfachen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 21.05.2024 (ST.2023.139) von einem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz frei. Es verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), fahrlässiger Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG), fahrlässiger Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz (Art. 48 Abs. 1 und 3 TSG) und das Hundegesetz (§ 19 Abs. 1 HuG) sowie mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren (Art. 323 Ziff. 1 StGB). Es verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (10 Monate zu vollziehen, 20 Monate bedingt, Probezeit 4 Jahre), eine unbedingte Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.- (inklusive Widerrufsstrafe von 120 Tagessätzen aus einem Strafbefehl vom 29.07.2021) und eine Busse von CHF 2'500.-. Es widerrief den bedingten Vollzug dieser Geldstrafe und ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren mit Ausschreibung im SIS an. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte zunächst die Aufhebung der Schuldsprüche. An der Berufungsverhandlung beschränkte er sie bei den Schuldsprüchen auf die Qualifikation des Betrugs. Er verlangte eine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) statt gewerbsmässigen Betrugs, eine tiefere Strafe und das Absehen von einer Landesverweisung. Die übrigen Schuldsprüche, der Freispruch und die Nebenentscheide erwuchsen in Rechtskraft. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) bestätigte mit Urteil vom 25.08.2025 (SST.2024.187) den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs: Der Beschuldigte beging innert rund 1 ½ Jahren 43 gleichartige Betrüge, setzte erheblichen Zeitaufwand ein, erzielte durchschnittlich knapp CHF 1'000.- pro Monat und verfügte über weite Teile des Zeitraums über kein anderes Einkommen. Für den Betrug erachtete es bei nicht mehr leichtem bis mittelschwerem Verschulden eine Strafe von 2 ½ Jahren (30 Monate) als angemessen. Die Täterkomponente (zwei Vorstrafen, darunter eine einschlägige, weitere Delinquenz trotz Einvernahmen, aber teilweises Geständnis und schwierige Kindheit) wirkte sich neutral aus. Die Betäubungsmitteldelikte, die fahrlässigen Waffengesetz-Widerhandlungen und die Übertretungen wurden gesondert sanktioniert: Für die Betäubungsmittelhandlungen wäre eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Einsatzstrafe 150, Asperation 30) auszufällen gewesen. Wegen des Verschlechterungsverbots blieben die Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt (10 Monate unbedingt, 20 Monate bedingt, Probezeit 4 Jahre) sowie die Busse von CHF 2'500.- bestehen. Den Tagessatz der Geldstrafe von 180 Tagessätzen reduzierte es aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse auf CHF 10.- (CHF 1'800.-), und die Ersatzfreiheitsstrafe der Busse auf 3 Monate. Die Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung wurde bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 21.05.2024 (ST.2023.139). Nur der Beschuldigte erhob Berufung (an der Berufungsverhandlung beschränkt auf die Qualifikation des Betrugs, die Strafe und die Landesverweisung), es galt das Verschlechterungsverbot. Obergericht Aargau (25.08.2025) wies die Berufung im Wesentlichen ab: Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, 30 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt (10 Monate unbedingt, 20 Monate bedingt, Probezeit 4 Jahre) und 7 Jahre Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung wurden bestätigt. Einzig der Tagessatz der Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafe von 120 Tagessätzen) wurde von CHF 30.- auf CHF 10.- gesenkt, die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von CHF 2'500.- von 84 Tagen auf 3 Monate angepasst. Score 4: mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Vergehen 1 + mehrfach 1) und mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Geldstrafe, Vergehen 1 + mehrfach 1). Die Widerhandlungen gegen das Tierschutz-, Tierseuchen- und Hundegesetz, Art. 19a BetmG und der Ungehorsam des Schuldners (Art. 323 StGB) sind Übertretungen und zählen nicht.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen