Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 40
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte bezog von August bis November 2022 Arbeitslosenentschädigung und verneinte auf den monatlichen Formularen wahrheitswidrig, bei einem Arbeitgeber gearbeitet zu haben, obwohl sie als Lehrperson Zwischenverdienste erzielte. Dadurch erhielt sie zu hohe Taggelder von insgesamt CHF 2'167.05.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte, eine deutsche Staatsangehörige, bezog im Zeitraum von August bis November 2022 Arbeitslosenentschädigung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau. Auf den monatlichen Formularen «Angaben der versicherten Person» verneinte sie jeweils die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, obwohl sie gestützt auf einen am 07.08.2022 unterzeichneten Vertrag als Lehrperson Zwischenverdienste erzielte (August 4, September 8, Oktober 8 und November 16 Stunden). Die Vergütung wurde ihr vertragsgemäss erst nach Abschluss des Lehrauftrags im Dezember 2022 ausbezahlt, gemeldet hat sie sie nicht. Die Arbeitslosenkasse richtete deshalb zu hohe Taggelder aus, nämlich im August CHF 220.40, im September CHF 440.75, im Oktober CHF 440.80 und im November CHF 1'065.10, insgesamt CHF 2'167.05. Die Unregelmässigkeit wurde erst durch einen Abgleich mit den AHV-Einträgen im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit entdeckt. Die Rückzahlung erfolgte auf Aufforderung der Arbeitslosenkasse. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 02.04.2026 vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs frei. Er begründete dies damit, die Angaben seien beim Ausfüllen der Formulare am Monatsanfang korrekt gewesen, weil noch keine Auszahlung erfolgt sei, weshalb es am Vorsatz fehle. Zudem verneinte er die Arglist, weil die Beschuldigte den Rahmenarbeitsvertrag an das RAV gesendet habe und die Behörde dies ohne grossen Aufwand hätte überprüfen können. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob Berufung und verlangte einen Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs sowie eine Landesverweisung. In der Anklage hatte sie eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 210.-, Probezeit 2 Jahre, und eine Busse von CHF 2'000.- beantragt. Die Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung und machte einen Sachverhaltsirrtum, fehlende Arglist, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und fehlenden Vorsatz geltend. Da nur die Staatsanwaltschaft Berufung erhob, bestand kein Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 2. Kammer) hiess die Berufung in Schuld- und Strafpunkt mit Urteil vom 01.09.2026 (SST.2026.88) gut und sprach die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Die falschen Angaben auf den Formularen seien arglistig, weil die Arbeitslosenkasse sie vor der Auszahlung nicht überprüfen konnte und auf die Angaben der mitwirkungspflichtigen Person vertrauen durfte. Das RAV und die Arbeitslosenkasse tauschten keine Informationen automatisch aus. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Für den Betrug im November 2022 (CHF 1'065.10) bildete das Gericht bei sehr leichtem bis leichtem Verschulden eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen. Für die drei weiteren Monate asperierte es insgesamt 15 Tagessätze, so dass 40 Tagessätze resultieren. Die Täterkomponente (Ersttäterin, keine Einsicht) wirkte sich neutral aus. Den Tagessatz setzte es bei einem jährlichen Nettolohn von CHF 95'494.- und einem Pauschalabzug von 20 % auf CHF 210.- fest. Der Vollzug wurde bedingt gewährt (Probezeit 2 Jahre), zusätzlich eine unbedingte Verbindungsbusse von CHF 2'000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) ausgesprochen. Auf die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verzichtete es in Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Die Beschuldigte lebt seit 2007 in der Schweiz, besitzt eine Niederlassungsbewilligung C, ist mit ihrem Ehemann verheiratet (kinderlos), wirtschaftlich gut integriert und nicht vorbestraft. Die erstinstanzlichen Kosten wurden ihr auferlegt, die oberinstanzlichen zu 2/3.
Ausnahme 1: Das Bezirksgericht Laufenburg (Präsident) sprach die Beschuldigte am 02.04.2026 vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs frei. Das Obergericht Aargau (2. Kammer, 01.09.2026) sprach sie auf Berufung der Staatsanwaltschaft erstmals wegen mehrfachen Betrugs schuldig und mass die Strafe frei zu. Die Felder bilden daher das Berufungsurteil ab. Von einer Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) wurde in Anwendung der Härtefallklausel abgesehen.