Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 80
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, Geschäftsführer einer GmbH, bewog einen langjährigen Freund und Angestellten mit dem Versprechen einer Partnerschaft im Unternehmen, einen Kredit von CHF 90'000.- aufzunehmen und ihm bzw. der GmbH das Geld ohne Vertrag und Quittung zu übergeben, obwohl er von Anfang an nicht gewillt war, es zurückzuzahlen.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte war Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ GmbH. Der Privatkläger, ein Freund seit über 30 Jahren, arbeitete dort als Angestellter. Ende 2022 versprach ihm der Beschuldigte eine Partnerschaft im Unternehmen und fragte ihn mehrfach, ob er als Zeichen seiner Bereitschaft einen Kredit von CHF 90'000.- aufnehme. Der Beschuldigte empfahl, den Kredit über einen Bekannten bei der F._____ AG zu beantragen. Der Privatkläger unterzeichnete am 07./09.12.2022 den Kreditvertrag (Zins 8.9 %, 84 Monatsraten). Der Betrag wurde ihm am 03.01.2023 überwiesen. Am 10.01.2023 hob er ihn bar ab und übergab ihn am Firmensitz dem Geschäftspartner des Beschuldigten ohne Quittung. Der Beschuldigte hatte einen Darlehensvertrag zugesichert, der nie erstellt wurde. Auf mehrfaches Nachfragen vertröstete er den Privatkläger und bestritt schliesslich, das Geld erhalten zu haben. Der Beschuldigte war nach Ansicht des Gerichts von Anfang an nicht gewillt, das Geld zurückzuzahlen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20.08.2025 von Schuld und Strafe frei. Er verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Dem vorausgegangen war ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 02.05.2025 (60 Tagessätze zu CHF 280.-, bedingt, Busse CHF 2'500.-), gegen den der Beschuldigte Einsprache erhoben hatte. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Privatkläger erhob Berufung und verlangte einen Schuldspruch wegen Betrugs und CHF 90'000.- Schadenersatz. Die Staatsanwaltschaft schloss sich mit einer Anschlussberufung an und beantragte die Verurteilung zu 60 Tagessätzen zu CHF 280.- bedingt und einer Busse von CHF 2'500.-. Der Beschuldigte verlangte Nichteintreten bzw. Freispruch. Weil der Freispruch von beiden Seiten angefochten wurde, bestand kein Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 2. Kammer) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 14.04.2026 (SST.2025.293) des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Er täuschte den Privatkläger arglistig über seinen Rückzahlungswillen und nutzte das Vertrauensverhältnis aus, so dass keine Opfermitverantwortung bestand. Das Gericht bejahte Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Weil der Betrug vor dem Strafbefehl vom 19.01.2023 begangen wurde, bildete es eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Für den Betrug setzte es bei noch leichtem Verschulden eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen fest (hoher Deliktsbetrag, dreistes Bestreiten des Geldempfangs, sehr grosse Entscheidungsfreiheit; verschuldensmindernd die fehlende Quittung). Die Täterkomponente war neutral. Weil das Vergehen gegen das Bevölkerungsschutzgesetz (30 Tagessätze) in keinem Zusammenhang zum Betrug steht, erhöhte es um 20 Tagessätze auf 110 und zog die Grundstrafe von 30 Tagessätzen ab, was eine Zusatzstrafe von 80 Tagessätzen ergibt. Den Tagessatz bestimmte es bei einem Jahreseinkommen von CHF 184'400.- (inkl. Gewinnanteil) und den Abzügen auf CHF 280.-. Der Vollzug wurde bedingt gewährt (Probezeit 2 Jahre), dazu eine Verbindungsbusse von CHF 3'000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage). Die Zivilklage wies es auf den Zivilweg, weil der Privatkläger sie nicht begründete und unklar blieb, ob die GmbH die richtige Beklagte wäre. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten zu 5/6 und dem Privatkläger zu 1/6 auferlegt.
Ausnahme 1: Das Bezirksgericht Bremgarten (Präsident) sprach den Beschuldigten am 20.08.2025 von Schuld und Strafe frei. Das Obergericht Aargau (2. Kammer, 14.04.2026) verurteilte ihn auf Berufung des Privatklägers und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erstmals wegen Betrugs und mass die Strafe frei zu: 80 Tagessätze zu CHF 280.- bedingt als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19.01.2023 (30 Tagessätze, Vergehen gegen das Bevölkerungsschutzgesetz). Die Felder bilden das Berufungsurteil ab. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen.