Fall SST.2025.206

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Lenzburg
Urteilsdatum: 27.03.2025
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 274264
Nebenverurteilungsscore: 8
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 72 Monate (6 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte drang in über 40 Fällen gewaltsam in Liegenschaften, Tiefgaragen und Baustellen ein, entwendete Baumaschinen sowie Fahrräder im Gesamtwert von über CHF 274'000.00 und liess das Diebesgut in den Kosovo transportieren.

Zusammenfassung

1. Der Beschuldigte verübte zwischen dem 5. Januar und dem 14. Juli 2020 in den Kantonen Aargau, Luzern, Solothurn, Nidwalden, Bern und Zug eine Serie von angeklagten 42 Einbruchdiebstählen. Er suchte mit seinem Fahrzeug gezielt Baustellen, Tiefgaragen und Kellerräumlichkeiten auf, brach Türen sowie Vorhängeschlösser auf und entwendete systematisch hochwertige Baumaschinen, Werkzeuge und Fahrräder im Gesamtwert von mindestens CHF 274'264.08. Die Beute liess er über Transportunternehmen zu Verwandten in den Kosovo überführen. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte den Beschuldigten am 27. März 2025 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Besitz und Einfuhr zweier verbotener Klappmesser) schuldig. Zwei Diebstähle sprach es frei, und das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen stellte es ein. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und verwies ihn für 10 Jahre des Landes. Auf Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau ihn am 4. Juni 2026 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren und sprach eine Landesverweisung von 12 Jahren aus. 2. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Obergericht die Tatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB aF), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB in 39 Fällen), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB in 18 Fällen), der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Der Beschuldigte handelte berufsmässig und mit beträchtlicher krimineller Energie, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern. Das Überführen des Diebesguts ins Ausland erfüllte zudem den qualifizierten Geldwäschereitatbestand zur Vereitelung staatlicher Einziehungsansprüche. 3. Das Obergericht setzte die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl bei einem schweren Verschulden und einer Beute von rund CHF 270'000.00 auf 54 Monate Freiheitsstrafe fest. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erhöhte es die Strafe um 15 Monate für die 39 Hausfriedensbrüche, um 4 Monate für die 18 Sachbeschädigungen, um 14 Monate für die gewerbsmässige Geldwäscherei (Einzelstrafe 24 Monate) und um 1 Monat für die Waffendelikte auf eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 88 Monaten. Wegen der negativen Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe wegen Diebstahls, Delinquenz während des Verfahrens, Uneinsichtigkeit) erfolgte eine Erhöhung um 2 Monate auf 90 Monate. Wegen einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vorverfahren gewährte das Obergericht eine Strafreduktion um 6 Monate, womit die schuldangemessene Freiheitsstrafe 84 Monate (7 Jahre) betrug. In den strukturierten Feldern ist gemäss Zwei-Ebenen-Prinzip das vorinstanzliche Strafmass von 72 Monaten (6 Jahre) erfasst. 4. Die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB) wurde bestätigt und auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft von 10 auf 12 Jahre erhöht (inklusive Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS). Ein Härtefall wurde trotz langjährigem Aufenthalt verneint, da die öffentlichen Sicherheitsinteressen überwogen. Zudem verpflichtete das Gericht den Beschuldigten zur Zahlung einer staatlichen Ersatzforderung von CHF 200'000.00 gemäss Art. 71 StGB sowie zu Schadenersatz von CHF 2'421.15 an eine Privatklägerin. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten wurden ihm vollumfänglich auferlegt.

Bemerkungen

Vorinstanz Lenzburg sprach am 27.03.2025 6 Jahre Freiheitsstrafe (72 Monate) und 10 Jahre LV aus; das Obergericht erhöhte auf Anschlussberufung der StA auf 7 Jahre Freiheitsstrafe (84 Monate, nach 6 Mt Reduktion wegen Beschleunigungsgebot) und 12 Jahre LV. Score 8: mehrfache Sachbeschädigung (1+1), mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1), gewerbsmässige Geldwäscherei (Verbrechen 2), mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (1+1). mehrfach beim Diebstahl = nein, da der Schuldspruch nur auf gewerbsmässigen Diebstahl lautet.

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