Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 07.01.2025
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 30000
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 26 Monate (2 Jahre 2 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte stahl aus Briefkästen Bank- und Postkarten mitsamt PIN-Codes, tätigte damit 218 unberechtigte Bezüge über rund CHF 30'000.00 und verkaufte zudem über Online-Plattformen Elektronikartikel gegen Vorauskasse, ohne diese zu liefern.

Zusammenfassung

1. Der Beschuldigte entwendete zwischen Dezember 2018 und Mai 2019 aus den Briefkästen von neun Personen dreizehn neu zugestellte Bank- und Postkarten samt zugehörigen PIN-Briefen. Mit diesen Karten tätigte er in der Folge 218 unberechtigte Bargeldbezüge sowie Waren- und Dienstleistungseinkäufe mit einer Gesamtschadenssumme von rund CHF 30'000.00. Zudem bot er zwischen Mai 2021 und Februar 2022 auf Online-Plattformen gebrauchte Mobiltelefone und Elektronikartikel an und kassierte von 32 gutgläubigen Käufern Vorauszahlungen im Gesamtbetrag von CHF 7'850.00, ohne die Waren zu besitzen oder zu liefern. Schliesslich verkaufte er im August 2023 einem verdeckten Ermittler zermalmte Kalziumtabletten als angebliches Kokain für CHF 1'200.00. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) verurteilte ihn am 7. Januar 2025 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten und einer Busse von CHF 300.00. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Strafe am 5. Mai 2026. 2. Die Schuldsprüche erfolgten wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 aStGB), gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), einfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Der Beschuldigte handelte berufsmässig, indem er fremde Kartenkonten systematisch bis an die Limiten leerte und den Online-Handel über Monate hinweg als regelmässige Einnahmequelle nutzte. Die Schuldsprüche erwuchsen vor Obergericht unangefochten in Rechtskraft; Streitgegenstand im Berufungsverfahren bildete ausschliesslich die Strafzumessung. Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte 20 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre), die Generalstaatsanwaltschaft die Bestätigung der 26 Monate. Es galt das Verschlechterungsverbot. 3. Das Gericht bestimmte die Einsatzstrafe anhand des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als dem Delikt mit dem höchsten Deliktsbetrag (rund CHF 30'000.00). Die Einsatzstrafe wurde auf 12 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erhöhte das Obergericht die Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl (Einzelstrafe 6 Monate, Asperationsfaktor 1/2) um 3 Monate, für den gewerbsmässigen Betrug (Einzelstrafe 9 Monate, Faktor 2/3) um 6 Monate und für den einfachen Betrug (Einzelstrafe 1 Monat, Faktor 2/3) um 20 Tage auf eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten und 20 Tagen. Die Täterkomponente fiel aufgrund fünf einschlägiger Vorstrafen und Delinquenz während laufender Strafuntersuchung deutlich straferhöhend ins Gewicht (+6 Monate auf 27 Monate und 20 Tage). Unter Beachtung des Verschlechterungsverbots verblieb es bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Ein bedingter Vollzug wurde wegen schlechter Legalprognose und Vorstrafen innerhalb von fünf Jahren (Art. 42 Abs. 2 aStGB) verweigert. 4. Im Zivilpunkt anerkannte der Beschuldigte zahlreiche Schadenersatzforderungen der Privatkläger, einzelne Zivilklagen wurden mangels Begründung auf den Zivilweg verwiesen. Die Übertretungsbusse von CHF 300.00 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) erwuchs in Rechtskraft. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22'424.00 sowie die oberinstanzlichen Kosten von CHF 3'800.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Bemerkungen

Einsatzstrafe wurde für gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 aStGB) gebildet. Die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 26 Monaten unbedingt wurde vom Obergericht Bern vollumfänglich bestätigt. Score 6: gewerbsmässiger Diebstahl (Verbrechen 2), gewerbsmässiger Betrug (2), einfacher Betrug (2); Art. 19a BetmG ist eine Übertretung. mehrfach = nein, da der Schuldspruch beim Hauptdelikt nicht auf mehrfach lautet.

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