Fall SST.2025.314

Meta-Informationen
Gericht: Obergericht Aargau
Urteilsdatum: 26.05.2026
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 5758
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 100

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verschwieg bzw. beschönigte von Mai bis Oktober 2021 auf den monatlichen Formularen der Arbeitslosenkasse seine Zwischenverdienste und erhielt dadurch zu hohe Taggelder von CHF 5'758.40 (Anklage: CHF 6'262.80).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein türkischer Staatsangehöriger, bezog nach seiner Anmeldung vom 29.07.2020 Arbeitslosentaggelder der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau. Auf den monatlichen Formularen «Angaben der versicherten Person» für Mai und Juni 2021 deklarierte er seine Arbeit bei der C._____ GmbH nur unvollständig (2 bzw. 3 Tage statt tatsächlich 7 bzw. 10 Tage). Für Juli bis Oktober 2021 verneinte er die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, obwohl er für dieselbe Firma an insgesamt 24 Tagen tätig war. Die Arbeitslosenkasse zahlte deshalb zu hohe Taggelder aus. Die Anklage nannte CHF 6'262.80, das Obergericht ermittelte CHF 5'758.40. Die Leistungen für Mai 2021 flossen zur Verrechnung mit Sozialhilfevorschüssen an die Gemeinde, ab Juni 2021 direkt an den Beschuldigten. Der Betrag war zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung nicht zurückbezahlt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 08.09.2025 vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs frei, weil es wegen mangelhafter Deutschkenntnisse und Mühe im Behördenkontakt an der Arglist fehle. Sie verurteilte ihn stattdessen wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, leichter Fall) zu einer Busse von CHF 2'000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage). Auf den Antrag auf Landesverweisung trat sie nicht ein. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte einen Schuldspruch wegen Betrugs, 90 Tagessätze zu CHF 60.- bedingt (Probezeit 3 Jahre), eine Busse von CHF 1'300.- und eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte bestritt Arglist, Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Er verwies auf den Kontrollmechanismus der Arbeitslosenversicherung und darauf, dass die Taggelder teilweise an die Gemeinde geflossen seien. Da nur die Staatsanwaltschaft Berufung erhob und der Freispruch vom Betrug angefochten war, bestand kein Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 2. Kammer) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26.05.2026 (SST.2025.314) des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Die falschen Angaben seien arglistig, weil der Datenabgleich über die Zentrale Ausgleichsstelle erst nach der Auszahlung erfolgt und die Arbeitslosenkasse auf die Angaben des mitwirkungspflichtigen Versicherten vertrauen durfte. Die Täuschung sei vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht erfolgt, ein Vermögensschaden liege vor. Für den Betrug im Juli 2021 (CHF 1'707.30) bildete das Gericht bei sehr leichtem bis leichtem Verschulden eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. Für Mai und Juni 2021 (je 25 Tagessätze) und August bis Oktober 2021 (je 20 Tagessätze) erhöhte es um insgesamt 60 Tagessätze auf 90. Die Täterkomponente (zwei nicht einschlägige, länger zurückliegende Vorstrafen von 2016 und 2017, keine Einsicht) erhöhte die Strafe leicht um 10 Tagessätze auf 100 Tagessätze. Den Tagessatz setzte es bei einem Einkommen aus AHV-Rente und Ergänzungsleistungen von rund CHF 2'924.- pro Monat nach einem Pauschalabzug von 20 % und einem weiteren Abzug von 30 % auf CHF 50.- fest. Der Vollzug wurde bedingt gewährt (Probezeit 3 Jahre, leicht verlängert wegen Bedenken an der Legalbewährung) und mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'250.- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verbunden. Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verwies es den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes. Einen schweren persönlichen Härtefall verneinte es (seit 1989 in der Schweiz, aber wirtschaftlich nicht integriert, Verlustscheine von rund CHF 88'000.-, 22 frühere Verurteilungen, davon 3 Vergehen, ausländerrechtliche Verwarnung 2019, Familie und Rückkehrmöglichkeit in der Türkei). Auf eine SIS-Ausschreibung verzichtete es. Die Kosten beider Instanzen wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Bemerkungen

Ausnahme 1: Das Bezirksgericht Laufenburg (Präsidentin) sprach den Beschuldigten am 08.09.2025 vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs frei, verurteilte ihn aber wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, leichter Fall) zu einer Busse von CHF 2'000.- und trat auf den Antrag auf Landesverweisung nicht ein. Das Obergericht Aargau (2. Kammer, 26.05.2026) verurteilte ihn auf Berufung der Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Betrugs zu 100 Tagessätzen zu CHF 50.- bedingt (Probezeit 3 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 1'250.- und verwies ihn für 5 Jahre des Landes (ohne SIS-Ausschreibung). Die Felder bilden das Berufungsurteil ab. deliktssumme = vom Obergericht ermittelter Betrag von CHF 5'758.40 (die Anklage nannte CHF 6'262.80).

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